1. Einleitung
Die Einspeisevergütung ist für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV) weiterhin ein zentraler Baustein der Wirtschaftlichkeitsrechnung: Für jede Kilowattstunde (kWh) Solarstrom, die Sie in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten Sie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen festgelegten Vergütungssatz – abhängig von Inbetriebnahmedatum, Anlagengröße und Einspeiseart.
Für 2026 ist vor allem wichtig, dass die Vergütungssätze turnusmäßig sinken (Degression). Gleichzeitig gibt es in der Praxis typische Stolpersteine – etwa bei der richtigen Zuordnung der Leistungsklassen, bei Fristen (Marktstammdatenregister) oder beim Missverständnis „Volleinspeisung vs. Eigenverbrauch“. Dieser Beitrag ordnet das Thema fachlich ein, zeigt nachvollziehbare Rechenwege und beantwortet typische Praxisfragen – sachlich, ohne Werbeaussagen.
2. Was ist die Einspeisevergütung – und wer hat Anspruch?
2.1 Grundprinzip: Vergütung pro eingespeister kWh
Die Einspeisevergütung ist eine gesetzlich geregelte Zahlung für Strom aus erneuerbaren Energien, der ins Netz eingespeist wird. Für PV-Anlagen wird der maßgebliche Satz u. a. nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme und installierter Leistung bestimmt.
Wesentlich: Der Vergütungssatz wird bei Inbetriebnahme „festgeschrieben“ und gilt dann grundsätzlich für den Förderzeitraum (bei vielen PV-Anlagen bis zum 31. Dezember des 20. Jahres nach Inbetriebnahme; Details siehe Abschnitt 6).
2.2 Einspeisevergütung vs. Direktvermarktung (Marktprämie)
Für Endkundinnen und Endkunden (typische Dachanlagen) ist meist die Einspeisevergütung bis 100 kW relevant. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierfür die Fördersätze.
Daneben existiert die Direktvermarktung (Marktprämie): Hier wird Strom vermarktet und die Förderung über den „anzulegenden Wert“ systematisch abgebildet. Für diesen Artikel steht die klassische Einspeisevergütung (typischer Endkundenfall) im Vordergrund; die Direktvermarktung ist eher für größere/komplexere Konstellationen relevant.
3. Einspeisevergütung 2026: Welche Vergütungssätze gelten?
3.1 Warum „2026“ immer vom Inbetriebnahmedatum abhängt
Wenn Sie nach „Einspeisevergütung 2026“ suchen, geht es in der Praxis um zwei Fragen:
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Welche Sätze gelten für Anlagen, die 2026 in Betrieb gehen?
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Welche Sätze bekomme ich 2026 ausgezahlt? (wenn die Anlage früher in Betrieb ging)
Entscheidend ist immer das Inbetriebnahmedatum: Es steuert, welcher Vergütungssatz für die gesamte Förderlaufzeit festgelegt wird.
3.2 Aktuell veröffentlichte Sätze (maßgeblich für Inbetriebnahmen bis 31.01.2026)
Für PV-Anlagen „Gebäude oder Lärmschutzwände“ (typische Dachanlagen) weist die Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen vom 1. August 2025 bis 31. Januar 2026 u. a. folgende Werte aus (Einspeisevergütung):
| Installierte Leistung (bis) | Teileinspeisung (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) |
|---|---|---|
| 10 kW | 7,86 | 12,47 |
| 40 kW | 6,80 | 10,45 |
| 100 kW | 5,56 | 10,45 |
Wichtig zur Lesart: Bei Anlagen „bis 40 kW“ bzw. „bis 100 kW“ handelt es sich in der Praxis um Leistungsstufen (siehe Abschnitt 4.2).
Zusatzhinweis der Bundesnetzagentur: Bestimmte, im „Solarpaket I“ vorgesehene Anpassungen (z. B. Erhöhung für Anlagen ab 40 kW) waren nach Hinweisstand der BNetzA noch an beihilferechtliche Voraussetzungen geknüpft.
3.3 Degression 2026: Wie sinken die Sätze – und wie können Sie sie selbst herleiten?
Nach § 49 EEG 2023 verringern sich die anzulegenden Werte ab 1. Februar 2024 und dann alle sechs Monate für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen um 1 % (auf zwei Nachkommastellen gerundet).
Praktische Konsequenz für 2026:
Wenn die Degression unverändert greift, liegen die Sätze für Inbetriebnahmen ab 1. Februar 2026 rechnerisch rund 1 % unter den Sätzen des Zeitraums Aug 2025–Jan 2026.
Beispiel (bis 10 kW, Teileinspeisung):
7,86 ct/kWh × 0,99 ≈ 7,78 ct/kWh (gerundet).
Damit können Sie für die Orientierung folgende rechnerische Werte ableiten (nicht als amtliche Veröffentlichung, sondern als nachvollziehbare Ableitung aus den veröffentlichten Sätzen + Degressionsregel):
| Installierte Leistung (bis) | Teileinspeisung (≈ ct/kWh) | Volleinspeisung (≈ ct/kWh) |
|---|---|---|
| 10 kW | ≈ 7,78 | ≈ 12,35 |
| 40 kW | ≈ 6,73 | ≈ 10,35 |
| 100 kW | ≈ 5,50 | ≈ 10,35 |
Rechtsgrundlage für die Halbjahres-Degression:
Ausgangswerte (amtlich veröffentlicht):
Hinweis zur Rundung: Die Details der Rundung und Berechnungsreihenfolge können im Promillebereich Unterschiede erzeugen. Für verbindliche Werte ist die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur maßgeblich.
4. Teileinspeisung vs. Volleinspeisung: Unterschiede, Vor- und Nachteile
4.1 Begriffe sauber trennen
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Teileinspeisung (Überschusseinspeisung): Sie nutzen Solarstrom im Haus selbst (Eigenverbrauch). Nur der Überschuss fließt ins Netz und wird vergütet.
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Volleinspeisung: Die gesamte erzeugte Energie wird eingespeist; der Eigenverbrauch ist (konzeptionell) nicht vorgesehen, dafür ist der Vergütungssatz höher.
Praxisnutzen:
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Teileinspeisung ist in Einfamilienhäusern häufig der Regelfall, weil Eigenverbrauch den Netzbezug reduziert.
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Volleinspeisung kann bei bestimmten Lastprofilen/Objekten sinnvoll sein (z. B. wenn Eigenverbrauch technisch/organisatorisch nicht vorgesehen ist).
Diese Bewertung ist immer ein Einzelfall; der Artikel ersetzt keine Wirtschaftlichkeitsberatung.
4.2 Typischer Denkfehler: „Meine Anlage ist 12 kWp – welcher Satz gilt?“
Bei den veröffentlichten Tabellen wird oft übersehen, dass die Vergütung bei Anlagen über 10 kW stufenweise berechnet wird (Leistungsteile).
Beispiel: 12 kWp Teileinspeisung, Dachanlage
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Leistungsteil 0–10 kW: Vergütung nach „bis 10 kW“
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Leistungsteil 10–12 kW: Vergütung nach „bis 40 kW“ (für diesen Leistungsteil)
Sie erhalten also nicht einen einzigen Satz für die gesamte Leistung, sondern eine gewichtete Mischung.
4.3 Grenzen und Nebenwirkungen
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Volleinspeisung ist nicht „automatisch besser“, nur weil der ct/kWh-Satz höher ist: Entscheidend ist, wie viel Strom Sie tatsächlich einspeisen (und ob Eigenverbrauch möglich/gewollt ist).
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Planen Sie die Mess- und Zählerkonzepte frühzeitig mit dem Netzbetreiber/Installationsbetrieb (z. B. Zweirichtungszähler, ggf. zusätzliche Messung je nach Konstellation).
5. Abrechnung in der Praxis: Wie kommt das Geld aufs Konto?
5.1 Messung: Grundlage ist der eingespeiste Strom
Vergütet wird die tatsächlich eingespeiste Energiemenge (kWh), gemessen über die Zählerinfrastruktur. Üblicher Ablauf:
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Anlage geht in Betrieb (technische Inbetriebnahme, Inbetriebnahmedatum dokumentieren).
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Zählerkonzept wird umgesetzt/aktiviert.
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Netzbetreiber zahlt häufig Abschläge und später eine Jahresabrechnung (modellabhängig).
5.2 Typische Praxisfragen
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„Ab wann zählt die Vergütung – ab erster Einspeisung?“
Für Fristen und Förderlogik ist regelmäßig die Inbetriebnahme maßgeblich; Details sind juristisch definiert und sollten sauber dokumentiert werden. (Fehlannahmen hierzu führen in der Praxis zu unnötigen Diskussionen.) -
„Ich habe Erträge, aber noch kein Geld bekommen.“
Häufige Ursache: fehlende oder verspätete Registrierung (MaStR) oder unklare Datenlage beim Netzbetreiber (siehe Abschnitt 7).
6. Förderdauer: Wie lange wird Einspeisevergütung gezahlt?
Die Clearingstelle EEG/KWKG erläutert zur Vergütungsdauer:
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Grundsätzlich besteht der Vergütungsanspruch 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
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Für viele nicht-ausschreibungspflichtige Anlagen (typischer Dachanlagenbereich) verlängert sich die Laufzeit bis zum 31. Dezember des 20. Jahres („20 Jahre + Rest des Jahres“).
Zusätzlich wichtig (2026-Kontext): Bei neueren Regelungen kann die Vergütungsdauer in bestimmten Fällen um Zeiten verlängert werden, in denen bei negativen Preisen die Zahlung entfällt (siehe Abschnitt 8).
7. Pflichten und Fristen: Marktstammdatenregister (MaStR) und Netzbetreiber
7.1 MaStR: 1 Monat Frist ist der praktische „Klassiker“
Für PV-Anlagen gelten Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister. Die Webhilfe des MaStR nennt als generelle Frist: ein Monat; Beginn ist die Inbetriebnahme der Einheit – nicht der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung.
Konsequenz in der Praxis:
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Verspätete Registrierung kann zu Sanktionen bzw. Problemen bei der Auszahlung führen.
7.2 Typische Datenfehler, die Sie vermeiden sollten
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Verwechslung von kW/kWp (DC) vs. AC-Nennleistung: Für Förderkategorien ist die „installierte Leistung“ nach EEG maßgeblich; hier sollte die Dokumentation konsistent sein.
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Abweichende Betreiber-/Standortdaten zwischen Netzbetreiber und MaStR
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Unklare Inbetriebnahmedokumentation (fehlendes Protokoll, widersprüchliche Datumsangaben)
Praxisempfehlung (neutral): Halten Sie Inbetriebnahmeprotokoll, Datenblatt/Leistungsangaben und MaStR-Bestätigung strukturiert vor – das reduziert Rückfragen in der Abrechnung deutlich.
8. 2026 besonders relevant: Negative Strompreise und „Nullvergütung“ in bestimmten Zeiträumen
8.1 Grundregel (§ 51 EEG 2023): Bei negativen Preisen kann der Zahlungsanspruch entfallen
Das EEG regelt, dass sich der „anzulegende Wert“ für Zeiträume negativer Spotmarktpreise auf null verringern kann.
Wichtig: Die Anwendung hängt u. a. von Inbetriebnahmedatum, Anlagengröße und Messsystem/Marktintegration ab. Für Kleinanlagen gibt es in der Norm Ausnahmen bzw. Schwellenlogiken (z. B. im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen).
8.2 Verlängerung des Förderzeitraums als Kompensation (in bestimmten Fällen)
Die Clearingstelle EEG/KWKG weist darauf hin, dass je nach Fallkonstellation Zeiten, in denen die Vergütung wegen negativer Preise entfällt, an den Vergütungszeitraum angehängt werden können.
Praxisrelevanz: Für Endkundinnen und Endkunden ist weniger die juristische Detailtiefe entscheidend als die Erkenntnis:
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Bei Neuanlagen können Zeiträume mit Nullvergütung vorkommen.
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Die konkrete Wirkung hängt vom Setup ab (Messung, Größe, Zeitpunkt).
Wenn Sie eine Anlage 2026 planen, sollte Ihr Installationsbetrieb/netzseitiger Ansprechpartner dieses Thema in der Auslegung (Messkonzept/Steuerbarkeit) zumindest mitdenken.
9. Rechenbeispiele: So schätzen Sie Einnahmen aus der Einspeisevergütung realistisch ab
9.1 Beispiel A: 8 kWp, Teileinspeisung (typisches Einfamilienhaus)
Annahmen (vereinfachte Orientierungsrechnung):
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Jahresertrag: 900 kWh/kWp → 8 kWp × 900 = 7.200 kWh/Jahr
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Eigenverbrauch: 30 % → 2.160 kWh
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Einspeisung: 70 % → 5.040 kWh
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Vergütung (Beispiel-Satz): 7,86 ct/kWh (bei Inbetriebnahme im Zeitraum Aug 2025–Jan 2026)
Einspeiseerlös (brutto orientierend):
5.040 kWh × 0,0786 €/kWh ≈ 396 €/Jahr
Was dieses Beispiel zeigt: Bei Teileinspeisung bestimmen vor allem Eigenverbrauchsanteil, realer Ertrag und Vergütungssatz die Einspeiseerlöse. Kleine Änderungen beim Eigenverbrauch können die Einspeisemenge deutlich verschieben.
9.2 Beispiel B: 12 kWp, Teileinspeisung (stufenweise Vergütung)
Annahmen:
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Einspeisung: 6.000 kWh/Jahr (vereinfachend)
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Vergütungssätze (Aug 2025–Jan 2026):
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0–10 kW: 7,86 ct/kWh
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10–12 kW (Leistungsteil): 6,80 ct/kWh
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Vereinfachte Aufteilung der eingespeisten Arbeit (praxisnah, aber nicht exakt ohne Viertelstunden-/Leistungsmodell):
Eine saubere Abrechnung erfolgt über die EEG-Systematik; als Näherung können Sie die Vergütung nach Leistungsteilen gewichten.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich vom Fachbetrieb/Netzbetreiber erklären, wie die Abgrenzung in Ihrer Konstellation abgerechnet wird (Stichwort „Leistungsteile“). Das verhindert späteren Frust, wenn Ihre Erwartung „ein Satz für alles“ nicht aufgeht.
10. Typische Fehler und Missverständnisse (und wie Sie sie vermeiden)
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„Ich bekomme den 10-kW-Satz für die ganze 15-kWp-Anlage.“
Nein – i. d. R. wird stufenweise nach Leistungsteilen gerechnet. -
Inbetriebnahmedatum nicht sauber dokumentiert
Das Datum steuert den Vergütungssatz und ist häufig ein Streitpunkt, wenn Unterlagen fehlen. -
MaStR-Frist verpasst
Ein Monat ab Inbetriebnahme – nicht ab erster Einspeisung. -
Volleinspeisung „gewählt“, aber dennoch Eigenverbrauch geplant
Volleinspeisung ist konzeptionell auf vollständige Einspeisung ausgelegt. Wenn Sie doch Eigenverbrauch nutzen möchten, muss das sauber geklärt werden (Messkonzept, Meldungen, ggf. Förderfolgen). -
Negative Preise komplett ignoriert
Für Neuanlagen kann die Nullvergütung in bestimmten Zeiten relevant sein; zumindest sollte man wissen, dass es diese Regel gibt.
11. Übersicht: Die wichtigsten Stellschrauben auf einen Blick
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Vergütungssatz hängt am Inbetriebnahmedatum (nicht am Auszahlungsjahr).
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Teileinspeisung vs. Volleinspeisung beeinflusst den Satz (volle Einspeisung höher).
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Leistungsklassen werden stufenweise berücksichtigt (0–10, 10–40, 40–100 kW).
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MaStR-Registrierung innerhalb von 1 Monat ab Inbetriebnahme einhalten.
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Degression: grundsätzlich alle sechs Monate 1 % (Rechtsrahmen).
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Negative Preise können zu Nullvergütung in bestimmten Zeiträumen führen; Details sind fallabhängig.
12. Fazit
Die Einspeisevergütung 2026 ist kein einzelner Fixwert, sondern das Ergebnis aus Inbetriebnahmedatum, Einspeiseart (Teil/Voll) und Leistungsklasse. Für typische Dachanlagen bis 100 kW veröffentlicht die Bundesnetzagentur die maßgeblichen Sätze; 2026 wird die Vergütung zudem im Rahmen der gesetzlichen Degression weiter sinken.
Wenn Sie das Thema in der Praxis sauber aufsetzen, sind drei Punkte besonders wirksam:
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Inbetriebnahme und Anlagendaten sauber dokumentieren
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MaStR-Frist einhalten
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die stufenweise Vergütung und die Entscheidung Teil-/Volleinspeisung vorab korrekt verstehen.