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FAQ

Die Einspeisevergütung ist die gesetzlich geregelte Zahlung pro eingespeister Kilowattstunde (kWh) Solarstrom ins öffentliche Netz. Maßgeblich sind u. a. Inbetriebnahmedatum, Anlagengröße und Einspeiseart.

Entscheidend ist nicht das Kalenderjahr der Auszahlung, sondern das Inbetriebnahmedatum: Der Vergütungssatz wird bei Inbetriebnahme festgelegt und gilt anschließend für den Förderzeitraum.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils geltenden Fördersätze für PV-Anlagen (u. a. bis 100 kW) und unterscheidet dabei zwischen Teil- und Volleinspeisung.

Bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) nutzen Sie Strom selbst, nur der Überschuss wird vergütet. Bei Volleinspeisung wird grundsätzlich die gesamte Erzeugung eingespeist; dafür gelten höhere Sätze.

In der Praxis wird häufig stufenweise nach Leistungsteilen abgerechnet (z. B. 0–10 kW und der darüberliegende Anteil bis 40 kW). Dadurch ergibt sich bei z. B. 12 kWp typischerweise ein „Mix“ aus zwei Stufen – nicht ein einziger Satz für alles.

Grundsätzlich besteht der Vergütungsanspruch 20 Jahre ab Inbetriebnahme; bei vielen Konstellationen verlängert sich die Laufzeit bis zum 31.12. des 20. Jahres

Ja. Für die Registrierungspflichten gilt generell eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme; der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist dafür nicht entscheidend.

Verspätungen führen in der Praxis häufig zu Rückfragen, Verzögerungen bei der Auszahlung und ggf. zu Sanktionen nach den einschlägigen Vorgaben. Daher: Registrierung und Daten (Betreiber, Standort, Inbetriebnahme) frühzeitig sauber abschließen.

Für nach dem 1. Februar 2024 in Betrieb genommene Anlagen verringern sich die anzulegenden Werte ab 1. Februar 2024 und dann alle sechs Monate um 1 % (mit Rundungsregeln). Das betrifft damit auch Inbetriebnahmen in 2026.

Wenn zwischen der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage und der Erweiterung ein Degressionsstichtag liegt, können für hinzugefügte Leistungsteile abweichende Vergütungshöhen gelten. Das sollte vor der Erweiterung technisch und dokumentarisch sauber geplant werden.

Ja. Das EEG sieht vor, dass sich für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis der anzulegende Wert auf null verringern kann; die konkrete Anwendung hängt von der jeweiligen Anlagenkonstellation ab.

Ein Speicher erhält keine „separate“ Einspeisevergütung. Vergütet wird die tatsächlich eingespeiste Strommenge, die am Einspeisezähler erfasst wird. Ein Speicher kann nur indirekt Einfluss nehmen (z. B. indem er Eigenverbrauch erhöht und damit die Einspeisemenge senkt).