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FAQ

Ja. Auch Balkonkraftwerke müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden. Dafür gibt es einen vereinfachten Registrierungsassistenten für Balkonkraftwerke.

Für die EEG-Sonderregelungen gelten (pro Entnahmestelle, summiert über ggf. mehrere Geräte): - Wechselrichterleistung insgesamt bis 800 VA - Installierte Modulleistung bis 2.000 Watt (2 kW)

Aus technischer Normungssicht gibt es seit 2025 eine Produkt-Vornorm (DIN VDE V 0126-95), die u. a. 800 VA Wechselrichter-Einspeiseleistung vorsieht und bei Haushaltsstecker die Modulleistung auf 960 Wp (800 Wp + 20 %) begrenzt. Für höhere Modulleistungen (bis 2.000 Wp) ist nach dieser Norm ein spezieller Energiesteckvorrichtungs-Stecker vorgesehen. Praxis-Hinweis: Unabhängig vom Steckertyp sollten Stromkreis, Steckdose, Leitungsschutz und Fehlerstromschutz (RCD) fachgerecht beurteilt werden, insbesondere bei älteren Installationen.

Grundsätzlich ja – aber die Grenzwerte gelten in Summe hinter derselben Entnahmestelle. Überschreiten Sie z. B. mit zwei Geräten zusammen 800 VA Wechselrichterleistung, greifen die vereinfachten EEG-Sonderregelungen nicht mehr.

Ein Speicher kann den Eigenverbrauch erhöhen, macht das System aber komplexer (Schutzkonzept, Betriebsstrategie, Zulassungen). Wichtig: Die aktuelle Produktnorm DIN VDE V 0126-95 deckt Steckersolargeräte mit Energiespeicher nicht ab; hierfür sind zusätzliche Anforderungen nötig und ein eigener Normenteil ist in Planung.

Seit Oktober 2024 wurden Steckersolargeräte rechtlich erleichtert: Sie sind im Wohnungseigentumsrecht als privilegierte bauliche Veränderung aufgenommen worden („Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“). Für Mieter wird die entsprechende Duldungspflicht im Mietrecht ergänzt. In der Praxis bedeutet das meist: Zustimmung/Abstimmung bleibt relevant, darf aber nicht ohne sachlichen Grund blockiert werden; das „Wie“ (Optik, Befestigung, Sicherheit) kann weiterhin geregelt werden.